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Das
Wappen eines ausgestorbenen Geschlechtes darf von niemandem unverändert übernommen
werden.
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Das
Wappen eines blühenden Geschlechtes darf nur von diesem selbst unverändert
geführt werden. Wenn der Kreis der Berechtigten
nicht durch Überlieferung festgelegt ist, muss die Abstammung von einem
Wappenträger unanfechtbar nachgewiesen werden.
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Hat
demnach ein Bürgergeschlecht der Stadt Zürich vor seiner Einbürgerung
anderswo schon ein Wappen geführt, so haben auch später sich einbürgernde
Zweige des Gesamtgeschlechtes Anrecht darauf.
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Wurde
hingegen erst seit der Einbürgerung ein Wappen angenommen, so ist nur der
annehmende Zweig daran berechtigt, später sich einbürgernde Zweige nicht, es
sei denn, sie werden vom früher eingebürgerten zum Führen seines Wappens
ausdrücklich ermächtigt.
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Das
Recht am Wappen erlischt nicht bei Wegzug und Bürgerrechtsverlust, kann also
bei einer Wiedereinbürgerung auch nicht bestritten werden.
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Das Recht an einem Wappen vererbt sich mit dem Familiennamen. Nimmt ein
Mann bei der Heirat den Namen seiner Frau an, so erlischt das Recht an seinem
angestammten Wappen. Dasselbe gilt für Kinder, die den Familiennamen ihrer
Mutter annehmen; sie sind hingegen berechtigt, das Wappen der Mutter zu führen.
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Führt eine Familie nachgewiesenermassen durch Überlieferung ein nach
diesen Grundsätzen einem anderen Geschlechte zustehendes Wappen, so darf es
anerkannt werden, falls der Familie das Ablegen des Wappens füglich nicht
mehr zugemutet werden kann; doch ist in diesem Falle eine kleine, aber deutliche Änderung in
Bild oder Farben (Brisüre) zu empfehlen. Die
tatsächliche Führung
muss in der Regel seit 1800 nachgewiesen sein.
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Findet
eine Familie kein ihr zustehendes Wappen, so bleibt ihr nur der Weg der Neuschöpfung.
Das neue Wappen muss sich von Wappen gleichnamiger Familien, mit denen keine
Stammesgemeinschaft besteht, in Bild und Farben augenfällig unterscheiden.
Wer ein neues Wappen schafft, ist berechtigt, den Kreis der Träger zu
bestimmen; dieser kann auch Nichtstadtbürger umfassen.
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Wer
mit einer wappenführenden Familie stammesgleich, nach diesen Gründsätzen
aber nicht berechtigt ist, ihr Wappen zu führen, kann ein ähnliches Wappen
schaffen. Eine Verständigung mit der anderen Familie ist erwünscht.
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Fügt
sich eine Familie diesen Grundsätzen nicht, so darf sie das angemasste Wappen
auf keiner Zürcher Gesellschaft oder Zunft führen.
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In
Zweifelsfällen entscheidet die von der
Zunftmeisterversammlung der Zünfte Zürichs eingesetzte
heraldisch-genealogische Fachkommission.